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Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Dies führt dazu, dass auch die Zahl der Pflegebedürftigen steigt. Schon heute werden 70 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland von Angehörigen in ihrem häuslichen Umfeld gepflegt. Die nicht unerhebliche Leistung gehört für einen Großteil der Bundesbürger zum Alltag. Die Bundesregierung reagierte darauf.

Damit Menschen, die ihren Beruf und die Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, entlastet werden, ist am 01.01.2015 das Gesetz zur besseren Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Diese beruhen sich vor allem auf vier Freistellungsmöglichkeiten.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld (PUG)

Bis zu 10 Arbeitstage (vollständige) Freistellung bei akut auftretender Pflegesituation.
Einführung einer Lohnersatzleistung (etwa 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt): Das sogenannte „Pflegeunterstützungsgeld“.

Bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht ein Kündigungsschutz. Die kurzzeitige Freistellung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen und zwar unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Die Absicherung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

Pflegezeit

Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung. Während der Pflegezeit besteht ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, um den Lebensunterhalt besser bestreiten zu können. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) und die Rückzahlung beginnt nach dem Ende der Pflegezeit in Raten.

Rechtsanspruch besteht auch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes. Es besteht ein Kündigungsschutz ab Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit (maximal zwölf Wochen vor angekündigtem Termin). Der Arbeitgeber kann den jährlichen Erholungsurlaub um 1 Urlaubstag für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung kürzen. Es gibt eine Anrechnung auf die 24 Monate Familienpflegezeit. Der Anspruch besteht, wenn der Pflegende in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten tätig ist.

Familienpflegezeit

Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung, bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Während der Familienpflegezeit besteht ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, um Lebensunterhalt besser bestreiten zu können. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Die Rückzahlung beginnt nach dem Ende der Pflegezeit in Raten.

Dieser Rechtsanspruch besteht auch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes. Es besteht ein Kündigungsschutz ab Ankündigung bis zum Ende der Familienpflegezeit. Der Anspruch besteht, wenn der Pflegende in einem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten tätig ist.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Neu eingeführt wird ein Anspruch auf Freistellung zur Sterbebegleitung für Fälle, in denen der nahe Angehörige an einer Erkrankung leidet, die progredient (fortschreitend) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen ist und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenige Monaten erwarten lässt. Die Sterbebegleitung kann für die Dauer von höchstens 3 Monaten beansprucht werden.

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