Am 13. Dezember greift die neue Lebensmittel-Informationsverordnung der Europäischen Union. Die Hersteller von Lebensmitteln müssen dem Verbraucher reineren Wein einschenken und mehr Informationen bereitstellen. Sie gilt für alle Mitgliedsstaaten verbindlich und löst alle bisherigen nationalen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnungen ab.
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) wurde am 25. Oktober 2011 als EU-Verordnung Nr. 1169/2011 beschlossen. Mit der Umsetzung hatten die europäischen Staaten Zeit bis zum 13. Dezember 2014. Ab diesem Tag ist die EU-Verordnung verbindlich und zwingend für alle verpackten Lebensmittel. Das Vortäuschen und schummeln der Hersteller bei Lebensmitteln wird wesentlich schwieriger. Den Verbraucher freut´s, er bekommt mehr und vor allem ehrlichere, offenere Informationen. Die EU-Verordnung ist nicht nur förderlich für den Verbraucherschutz, sie ermöglicht es den Kunden ernährungsphysiologische, umweltbezogene und soziale Faktoren beim Einkauf abzuwägen. Die wichtigsten Änderungen betreffen Fleischprodukte, Allergene, Herkunft und einfachere Informationen.
Sind Allergieauslösende Stoffe, wie Erdnüsse oder Schalentiere im Produkt, müssen sie in der Zutatenliste besonders hervorgehoben werden. Dies kann durch farblich andere Schrift, in Großbuchstaben, dick geschrieben oder einer anderen Schriftart gehandhabt werden. Zwingend ist, dass der Verbraucher die Allergene aus den 14 Gruppen, wie Eier, Sojabohnen oder Gluten, deutlich in der Zutatenliste erkennen kann. Bei loser Ware wie Gebäck, Käse oder von der Fleischtheke müssen Schilder oder Informationsblätter auf Allergene hinweisen.
Bisher spielte Salz keine Rolle in der Zutatenliste. Bisher musste lediglich sein Bestandteil Natrium deklarierte werden. Ab dem 13. Dezember muss der Salzgehalt auf die Verpackung. Für die Nährwerttabelle haben die Hersteller allerdings noch Zeit bis Dezember 2016. Ab dann muss die genaue Menge pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben werden.
Energydrinks und andere stark koffeinhaltige Lebensmittel müssen extra gekennzeichnet werden mit „Erhöhter Koffeingehalt – Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“. Ausgenommen sind Tee und Kaffee. Auch bei den Fetten und Ölen wird die Deklaration wesentlich detaillierter. In Knabbereien wie Chips reicht die bisherige Kennzeichnung mit pflanzliche Öle oder Fette nicht mehr aus. Es muss explizit das Öl genannt werden, also Rapsöl, Sojaöl oder Olivenöl. Gehärtete Öle und Fette, ob pflanzlicher oder tierische Herkunft, müssen ebenfalls genauer Deklariert werden. Es wird auch zwischen ganz gehärtet und teilweise gehärtet unterschieden.
Bisher musste aufgrund der BSE-Problematik nur Rindfleisch mit Aufzucht- und Schlachtland gekennzeichnet werden. Ab dem 13. Dezember gilt das auch für Schwein, Geflügel, Schaf und Ziege. Das gilt für frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch, jedoch nicht für Fleischerzeugnisse. Aber auch hier ist der Verbraucherschutz verbessert worden. Bei allen Fleisch- und Fischprodukten die aus Stücken zu einem Ganzen geformt oder gepresst wurden muss „aus Fleischstücken zusammengefügt“ stehen. Ebenso Imitate wie Käse aus einer Pflanzenfettmischung oder Fleischerzeugnisse dieser Art müssen es für den Verbraucher ersichtlich sein. Er muss erkennen können das der vermeintliche Schinken ein Imitat ist. Gefrorenes Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeitete Fischereierzeugnisse erhalten zum Mindesthaltbarkeitsdatum ein Einfrierdatum. Lebensmittel die leicht verderblich sind erhalten anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum. Ist das abgelaufen sollte es nicht verzehrt werden. Bisher galt für Angaben auf der Verpackung, sie müssen „deutlich lesbar sein“. Ein sehr schwammiger Begriff. Daher ist die die zwingende Lesbarkeit bei Beschriftungen besonders erfreulich. Ein kleines „x“ muss mindestens 1,2 Millimeter groß sein und Verpackungen mit einer Oberfläche unter 80 Quadratzentimeter müssen 0,9 Millimeter mindestens einhalten.
Irreführende Werbung oder Verpackungen wurden von foodwatch und anderen Verbraucherorganisationen und Institutionen in Massen abgekanzelt. Die Milchschnitte „schmeckt leicht. Belastet nicht. Ideal für Zwischendurch“ gehört wohl der Vergangenheit an. Milchschnitte preist vor allem die frische Milch und den Honig auf der Verpackung an, obwohl das Produkt zu rund 60 Prozent aus Fett und Zucker besteht. Genau wie der Danone Joghurt Activia mit dem Formulierungskniff warb, der Joghurt könne eine träge Verdauung regulieren, wird nicht mehr so einfach erlaubt sein. Getränke die einen Apfel auf dem Etikett haben, aber nur Apfelaromen im Getränk, gehören bald ebenfalls der Vergangenheit an. Jetzt müssen die Hersteller darauf achten was sie dem Kunden vermitteln. Sie müssen „reinen Wein einschenken“ und wenn es kein reiner Wein ist, so sind die Hersteller verpflichtet das zu verdeutlichen. Es darf nur draufstehen bzw. optisch dargestellt werden, was auch drin steckt. Irreführende Werbung ist ebenfalls verboten. Es dürfen nur Eigenschaften angepriesen werden, die tatsächlich vorhanden sind und gesundheitsfördernde Wirkung muss wissenschaftlich bewiesen sein.
Geografisch angepriesene Orte wie Nürnberger Bratwurst oder Italienischer Mozzarella müssen auch das Herkunftsland der Hauptzutat anzeigen. „Nürnberger Würstchen in Nürnberg hergestellt mit Schweinefleisch aus Polen“ oder „In Italien produzierter Mozzarella mit Milch aus Ungarn“ werden die Verbraucher künftig informiert. Was bis zum 13. Dezember noch in den Umlauf gebracht oder gekennzeichnet wurde, darf noch nach der alten deutschen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bis zum Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums vertrieben werden. Bei frischen Produkten ist das unproblematisch, denn nach wenigen Tagen allenfalls Wochen haben die Verbraucher neue Verpackungen mit viel mehr Informationen in den Händen. Eine Linsensuppe oder Ravioli aus der Konservendose sind allerdings Jahre haltbar. Wer weiß wieviel da vorproduziert wurde und auf Lager gelegt, bevor auch hier dem Verbraucher reiner Wein eingeschenkt werden muss.